Satzung des Kleingartenverein Freising e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein Freising e.V.
Er hat seinen Sitz in: Freising
Er ist Mitglied des Landesverbandes bayrischer Kleingärtner e.V.
Eine Eintragung in das Vereinsregister ist erfolgt.
§ 2 Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
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- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes.
- Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des Kleingartenwesens.
- Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht durch:
- Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von der Allgemeinheit zugänglichen Kleingartenanlagen im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;
- Berücksichtigung und Förderung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens;
- Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung - insbesondere bei der Jugend für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten;
- Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues ist nicht die Aufgabe des Vereins;
- Weiterverpachtung, Vergabe und Verwaltung von Pachtland im Sinne der Kleingartenbestimmungen, des Bebauungs- und Begrünungsplanes und des mit der Stadt Freising abgeschlossenen Zwischenpachtvertrages. Bei der Verpachtung der Gartenparzellen durch Abschluss eines Unterpachtvertrages sind bevorzugt Bewerber zu berücksichtigen, denen es aus finanziellen Gründen nicht möglich ist von privater Seite Gartenland zu pachten oder ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Personenkreis zählen in erster Linie Interessenten mit geringem Einkommen (z.B. kinderreiche Familien, Versehrte, Rentner).
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern.
- Sie sind die Pächter der Kleingartenparzellen innerhalb der Anlage, die von der Stadt Freising ausgewiesen werden.
- (Kleingartenpächter können nur Bürger von Freising werden.)
- Ordentliche Mitglieder, mit denen ein Unterpachtvertrag abgeschlossen wurde/wird zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr.
- Ordentliche Mitglieder ohne Abschluss eines Unterpachtvertrages zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
- Voraussetzung als ordentliches Mitglied ist Volljährigkeit und guter Leumund.
- Ehrenmitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- ordentlichen Mitgliedern.
- Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar (§ 38 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Daten der Mitglieder dürfen für Vereinszwecke gespeichert und verarbeitet werden. Eine anderweitige Verwendung oder Weitergabe der gespeicherten Daten an Außenstehende bedarf der schriftlichen Genehmigung des betroffenen Mitgliedes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Austritt.
Dieser ist bis spätestens zum 30. September für das folgende Geschäftsjahr schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. - Durch Tod.
Auf Antrag des überlebenden Ehegatten ist das Pachtverhältnis auf den Betreffenden zu übertragen, sofern die Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft und zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Kleingartens vorliegen.
Der überlebende Ehegatte ist beim Erwerb der Mitgliedschaft von der Aufnahmegebühr und von Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr befreit, wenn der Beitrag vom verstorbenen Mitglied bereits entrichtet worden ist. - Durch Ausschluß.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit Ausnahme des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Auf Antrag des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung drei Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes;
- das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, vor allem seinen Pachtgarten vertragswidrig nutzt oder erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist abstellt;
- das Mitglied gegen die Satzung und Gartenordnung verstößt;
- das Mitglied durch Verhalten und Handlungen gegen Grundprinzipien der Gesellschaftsordnung verstößt, z.B. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte, Beleidigungen usw.;
- das Mitglied durch eigenes Verschulden den Verein schädigt oder zwischen sich, den Mitgliedern und den Organen des Vereins ein untragbares Verhältnis schafft.
Der Ausschließungsantrag des Vorstandes ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief ohne Verzug mitzuteilen. Unter Fristsetzung von 2 Wochen ist ihm Gelegenheit zu geben , sich schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Aussprache zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Darlegung der Gründe gegen Nachweis mitzuteilen.
Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
§ 6 Beiträge
- Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Umlagen und Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermin von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
- Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Falle ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Die Pächter, deren Parzellen auf dem Grundstück der errichteten oder zu errichtenden Kleingartenanlage liegen, verpflichten sich, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin zu entrichten.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Den Mitgliedern steht das Recht zu:
- bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgaben dieser Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen;
- an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten;
- die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- alle ihnen aufgrund der Satzung, der Gartenordnung und des Kleingarten-Pachtvertrages obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren;
- die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der festgesetzten Höhe an den Verein zu entrichten;
- Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu erbringen; gleiches gilt auch für Vereinsveranstaltungen. Die Anzahl der Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 9)
- der Vorstand (§ 10)
§ 9 Mitgliederversammlung
- Alljährlich ist im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihr obliegt vor allem:
- die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung, des Revisonsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;
- die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Revisoren, die Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Gebühren, die zu leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung;
- die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder;
- die Beschlußfassung über den Ausschließungsantrag nach § 5 (3) des Vorstandes für ein Mitglied;
- die Beschlußfassung über die Gartenordnung
- die Beschlußfassung über Änderung der Satzung, der Gartenordnung und über die Auflösung des Vereins.
- Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Änderungen der Satzung oder der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
- Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.
Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. - Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine Änderung der Satzung sowie der Gartenordnung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
- Für die Wahlen wird bestimmt:
- die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekanntgibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen.
Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die zugleich auch die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben; - gewählt ist, wer bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der erschienen ordentlichen Mitglieder erhält. Ergibt sich keine Mehrheit findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los;
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren kann durch Handaufheben erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt;
- wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins. Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Mitgliederversammlung anwesend ist. In diesem Fall muß es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären, dass es der Wahl zustimmen wird.
Nach der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem die schriftliche Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder; - Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
- die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekanntgibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden zu bestätigen. Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekannt zu geben.
§ 10 Der Vorstand
- Er setzt sich zusammen aus:
- dem ersten und zweiten Vorsitzenden,
- dem ersten und zweiten Kassier,
- dem ersten und zweiten Schriftführer und
- den Beisitzern (pro angefangene 20 Mitglieder je 1 Beisitzer),
- sowie 1 Vertreter vom "Freundeskreis der Rollstuhlfahrer".
- Der Kleingartenverein Freising e.V. wird gerichtlich und aussergerichtlich vertreten (§ 26 BGB)
- durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden - je einzeln - und
- b)durch jeweils den ersten Kassier und den ersten Schriftführer - gemeinsam .
- Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass
- der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden und
- der erste Kassier und der erste Schriftführer den ersten und den zweiten Vorsitzenden nur bei deren Verhinderung vertreten können.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein innerhalb der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung.
- Die Abberufung des Vorstandes - auch einzelner Vorstandsmitglieder - ist aus wichtigem Grunde durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder für den Verein dar. - Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Dem ersten oder zweiten Vorsitzenden obliegt insbesondere:
- die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen, die mindestens zweimal im Jahr - im Übrigen nach Bedarf - oder auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einzuberufen ist;
- der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vereins fallenden Aufgaben.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie vom Vorsitzenden nicht selbst geschrieben werden. Ihm obliegen weiterhin die Aufgaben, die Niederschriften über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen abzufassen.
Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. - Der erste Kassier hat im Benehmen mit dem ersten Vorsitzenden alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln, am Jahresschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen zu verwahren.
Die Ausübung der Kassengeschäfte durch ein anderes Vorstandsmitglied ist unzulässig.
Der zweite Kassier vertritt den ersten Kassier. - Durch Beschluss des Vorstandes können Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben von Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben.
Die betreffenden Vorstandsmitglieder haben in diesen Sachgebieten beratende und vorbereitende Funktionen. - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen können gewährt werden, sie sind von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Notwendige Auslagen werden erstattet.
§ 11 Die Revision
- Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die Revisoren sind keine Vorstandsmitglieder. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
- Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes - jährlich mindestens einmal - zu prüfen.
Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesen des Vereins. - Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu übergeben ist. Die Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 12 Eigentumsbegriff
Alle dem Gemeinwesen dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle und materielle Beiträge errichtet oder angeschafft werden oder errichtet und angeschafft worden sind, werden Eigentum des Kleingartenvereins Freising e.V. .
Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Kleingartenvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Freising mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Kleingartenwesens zu verwenden.
§ 14 Schlussvorschriften
- In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Diese Satzung wurde am 27.02.2004 in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freising - Registergericht - in Kraft.
Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freising – Registergericht – erfolgte am 26.08.2004 unter Nr. 421