Start Rechtliches Gartenordnung

Gartenordnung des Kleingartenvereins Freising e.V.

 

in der Fassung vom 19. November 2004


1. Allgemeines

a) Kleingartenanlagen sind Bestandteile des öffentlichen Grüns.
b) Diese  Gartenordnung  in  ihrer  jeweils  gültigen  Fassung  ist  Bestandteil  des Kleingartenpachtvertrages und für jeden Unterpächter bindend.
c) Die  Gartenordnung  regelt  die  Gestaltung  und  Nutzung  auf  dem  durch  einen Zwischenpachtvertrag  seitens  der  Stadt  Freising  und  dem  Kleingartenverein Freising    e.V.  überlassenen  Grundstück.  Die  in  der  Gartenordnung  enthaltenen Gestaltungs-  und  Nutzungsvorschriften  ergeben  sich  aus  den  einschlägigen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und des Zwischenpachtvertrages.
d) Mit  der  Gartenordnung  werden  Verpflichtungen,  die  der  Kleingartenverein Freising e.V. in seiner Eigenschaft als  Zwischenpächter übernommen hat, an die Vereinsmitglieder als Unterpächter weitergegeben.
e) Verstöße  gegen  die  Gartenordnung  berechtigen  den  Verpächter  bzw. Zwischenpächter (im Folgenden wird der Zwischenpächter immer als Verpächter bezeichnet)  zur  Kündigung  des  Pachtverhältnisses  mit  dem  Unterpächter  (im Folgenden  wird  der  Unterpächter  immer  als  Pächter  bezeichnet)  nach  Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
f) Der  Pächter  ist  verpflichtet,  seine  Familienmitglieder  und  Besucher  zur Einhaltung dieser Gartenordnung anzuhalten.

2.  Kleingärtnerische Nutzung

a)  Der  durch  den  Pachtvertrag  den  Pächtern  überlassene  Kleingarten  dient  ausschließlich  der  in  §  1  Bundeskleingartengesetz  (BKleingG)  geregelten kleingärtnerischen Nutzung.
b)  Gemäß  §  1  BKleingG  ist  ein  Kleingarten  ein  Garten,  der  dem  Kleingärtner  zur nicht  erwerbsmäßigen  gärtnerischen  Nutzung,  insbesondere  zur  Gewinnung  von Gartenbauerzeugnissen  für  den  Eigenbedarf  und  zur  Erholung  dient.  Beide Merkmale  sind  also  zur  Begriffserfüllung  der  kleingärtnerischen  Nutzung erforderlich. Die Gestaltung des Kleingartens muss diesen beiden Begriffsmerkmalen entsprechen.
c)  Zur nicht erwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung zählen: die Erzeugung von Obst  und  Gemüse,  das  Ziehen  von  Zierpflanzen  (Stauden,  Ziergehölze  ohne Koniferen, Sommerblumen) sowie Heil- und Gewürzpflanzen (Kräutern).
d)  Zur  Erholungsnutzung  zählen:  die  Gartenlaube,  An-  und  Nebenbauten, Rasenflächen,  sonstige  bauliche  Anlagen  und  Nebenanlagen  wie  Pergolen, Sichtschutzwände, Wasserbecken, Wege, Plätze etc.
e)  Für  die  nicht  erwerbsmäßige  gärtnerische  Nutzung  und  die  Erholungsnutzung werden  folgende  Prozentsätze  festgelegt:  gärtnerische  Nutzung  mehr  als  50  %, dabei Obst- und Gemüsebau mehr als 25%, Erholung weniger als 50 %.
f)  Die einzelnen  Kulturen, sowohl beim Obst- als auch beim Gemüseanbau, sollen keine Monokulturen sein.

3.  Pflege und Instandhaltung der Anlagen

a)  Die  Pächter  einer  Kleingartenparzelle  sollen  gemeinschaftlich  vertrauensvoll zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß  nach  Maßgabe  des  Pachtvertrages  und  dieser  Gartenordnung bewirtschaften.
b)  Die  Pächter  sind  für  den  ordnungsgemäßen  Zustand  der  gesamten Kleingartenanlage  nach  Maßgabe  des  Pachtvertrags  und  dieser  Gartenordnung verantwortlich.  Jeder  Pächter  hat  zur  Sauberkeit  und  Pflege  der  Wege,  der Grünflächen und der sonstigen gemeinschaftlichen Einrichtungen im Anlagenbereich mit beizutragen (siehe auch Punkt 4, Gemeinschaftsarbeit).
c)  Die  an  den  Kleingärten  angrenzenden  Außenränder  zu  den  Parzellenwegen (Stichwegen) sind durch den Pächter zu pflegen und in gutem Zustand zu halten.
d)  Dem  Verpächter  gehörende  gemeinschaftliche  Einrichtungen  und  Gerätschaften der  Kleingartenanlage  sowie  dem  Verpächter  gehörender  Baum-  und Strauchbestand  und  gemeinschaftlich  zu  nutzende  Rasenflächen  sind  schonend und pfleglich zu behandeln.
e)  Die  durch  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  einzelnen  Kleingärtnern zugewiesenen  Obstbäume  sind  von  diesen  zu  pflegen.  Diese  haben  auch  das Recht das Obst zu ernten.
f)  Eingriffe  in  den  gesamten  dem  Verpächter  gehörenden  Baum-  und Strauchbestand sind nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig.
g)  Aus dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde oder andere Bodenbestandteile  entnommen,  noch  dauerhafte  Veränderungen  -    wie  zum Beispiel größere Auffüllungen des Geländes vorgenommen werden.

4.  Gemeinschaftsarbeit

a)  Die Gemeinschaftsarbeit dient zur Errichtung, Erhaltung und Pflege von Gemeinschaftsanlagen im Bereich der Kleingartenanlage.
b)  Die Gemeinschaftsarbeit wird in Art und Umfang vom Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
c)  Gemeinschaftsarbeit ist für jeden Pächter Pflicht. Jeder Pächter verpflichtet sich, den Weisungen des Vorstands zu gemeinsamen Arbeiten an Gemeinschaftseinrichtungen im Bereich der Kleingartenanlage Folge zu leisten.
d)  Wird Gemeinschaftsarbeit nicht geleistet, muss ein entsprechender finanzieller Ausgleich geleistet werden. Die Höhe des Stundensatzes für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.
e)  Bei Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder mehrmaligem unentschuldigten Fehlen sowie Nichtbezahlung des festgesetzten Betrages gilt Punkt 21 der Gartenordnung (Verstöße gegen die Gartenordnung).
f)  Die genaue Abwicklung der Gemeinschaftsarbeit regelt die Anlage 1, zur Gartenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

5.  Bewirtschaftung und Pflege der Gartenparzelle

a)  Der  Kleingarten  ist  vom  Pächter  nach  den  Auflagen  und  Anweisungen  des Verpächters  und  dieser  Gartenordnung  selbst  anzulegen,  zu  unterhalten,  zu pflegen und in sauberem sowie ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
b)  Unter  einer  Bewirtschaftung  nach  diesen  Richtlinien  ist  die  kleingärtnerische Nutzung gemäß Punkt 2 der Gartenordnung und die Unterhaltung der Parzelle in einem zur kleingärtnerischen Nutzung geeigneten Zustand zu verstehen.
c)  Die Nutzung des Gartens zu Wohnzwecken ist verboten. d)  Eine  Weiterverpachtung  sowie  die  Überlassung  des  Kleingartens  an  Dritte  ist verboten.
e)  Eine  gewerbliche  oder  berufliche  Tätigkeit  darf  im  Garten-  und  Anlagenbereich nicht  ausgeübt  werden.  Das  Anbringen  von  Vorrichtungen  und  Aufschriften  zu Werbezwecken sowie  Automaten und Antennen  und der gewerbsmäßige  Handel
mit  Getränken,  Tabak-  und  Süßwaren,  Zeitschriften,  Sämereien,  Pflanzen, Düngemitteln, Bäumen und Sträuchern etc. ist nicht gestattet.
f)  Kann ein Pächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen vorübergehend seinen  Garten  nicht  selbst  bearbeiten,  so  darf  er  mit  schriftlicher  Genehmigung des  Verpächters  einen  Betreuer  einsetzen.  Die  Genehmigung  muss  jährlich
erneuert  werden.  Die  Abwesenheit  wegen  Urlaub  oder  Krankheit  sind  davon ausgenommen.

6.  Gartenlaube

a)  Für  das  Errichten  von  Gartenlauben  gelten  die  maßgebenden  Bestimmungen  im Bundeskleingartengesetz, dem Bebauungsplan sowie dem sonstigen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
b)  Die  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  genehmigten  Typenpläne  gemäß der Anlage zum Pachtvertrag sind einzuhalten.
c)  In  den  Gartenparzellen  ist  mit  Ausnahme  von  Gartenhäusern  entsprechend  den Festsetzungen  des  Bebauungsplanes  (siehe  Anlage  zum  Pachtvertrag),  die Errichtung  von  Bauten  aller  Art,  auch  solcher,  die  baurechtlich  weder  anzeige- noch genehmigungspflichtig sind, verboten.
d)  Das  Unterkellern  sowie  An-  oder  Umbauten  oder  eine  Aufstockung  der Gartenlaube sind verboten.
e)  Eine  Ausstattung  der  Gartenlaube  mit  Kaminen  oder  offenen  Feuerstellen  ist verboten.
f)  Eine einfache Innenausstattung der Gartenlaube (Wand-, Deckenverkleidung und Bodenbelag) ist zulässig.
g)  Terrassen,  ein  überdachter  Freisitz  (max.  5  qm)  sowie  Windschutzblenden  und Pergolen  einfachster  Art  sind  zulässig.  Diese  Bauvorhaben  bedürfen  jedoch  der vorherigen Genehmigung  des Verpächters.  
h)  Das ständige Bewohnen der Gartenlaube sowie deren Überlassung an Dritte sind nicht  erlaubt.  Übernachtungen  sollten  auf  gelegentliche  Aufenthalte  beschränkt werden.

7.  Ver- und Entsorgung der Gartenlaube

a)  Der  Anschluss  der  Gartenlaube  an  das  Stromversorgungsnetz,  an  das Fernmeldenetz,  an  das  Gasversorgungsnetz,  an  die  Fernheizung,  an  die Wasserversorgung und an die Abwasserkanalisation ist nicht zulässig.
b)  Die Ausstattung der Gartenlaube mit Toiletten jeglicher Art ist nicht gestattet. Es sind  die  im  Gemeinschaftshaus  vorhandenen  Toiletten  zu  benützen.  Auf  Antrag kann in begründeten Fällen, z.B. Krankheit, das Aufstellen eines Trockenklosetts genehmigt werden.
c)  Die  Ausstattung  der  Gartenlaube  mit  einer  Solarstromanlage  zum  Zwecke  der Gewinnung von Arbeitsstrom bedarf der Genehmigung durch den Verpächter. Die Bestimmungen der Ziffer 8 e der Gartenordnung sind dabei zu beachten.  
d)  Die  Ausstattung  der  Gartenlaube  oder  der  Gartenparzelle  mit  Windrädern  zur Versorgung der Gartenlaube ist nicht gestattet.
e)  Sichtbare  Funk-  und  Fernsehantennen  sowie  Parabolantennen  dürfen  in  der Gartenparzelle nicht errichtet werden.

8.  Sonstige bauliche Anlagen

a)  Unzulässig  ist  das  Anlegen  oder  Errichten  von  Holzlegen,  Kleintierställen, Holzschuppen, Gewächshäusern,  Unterstelldächern, Garagen, festen  Feuerstellen mit Kaminen und Windrädern.
b)  Unzulässig  ist  das  Aufstellen  von  Schwimmbecken  und  Zelten  in  der  gesamten Kleingartenanlage.  Das  zeitweise  Aufstellen  von  Plastikschwimmbecken  bis  zu einer  Fläche  von  2  qm  sowie  das  zeitweise  Aufstellen  von  Zelten  für  Kinder  in den Gartenparzellen ist gestattet.
c)  Zulässig  ist  das  Errichten  von  Zier-  und  Wasserpflanzenteichen  bis  zu  einer Fläche  von  2  qm  und  einer  Tiefe  bis  50  cm.  Bei  Anlage  eines  Teiches  sind entweder  Lehm-  Tondichtungen  oder  geeignete  Folien  zu  verwenden.  Diese Bauvorhaben  bedürfen  jedoch  der  vorherigen  Genehmigung  durch  den Verpächter. Vor Erteilung dieser Genehmigung darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden. Ein  Rechtsanspruch  auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.  Wird  durch  den  Pächter  ein  Zier-  oder  Wasserpflanzenteich  angelegt,  so obliegt  die  Verkehrssicherungspflicht  im  Hinblick  auf  die  vor  allem  für Kleinkinder  von  dem  Gartenteich  ausgehenden  Gefahren,  ausschließlich  dem Pächter.  Ein  Entschädigungsanspruch  durch  den  Verpächter  besteht  nicht.  Er  ist für eine ordnungsgemäße Absicherung der Gartenparzelle bzw. des Gartenteiches und  für  einen  ausreichenden  Versicherungsschutz  zur  Abdeckung  von Schadensfällen selbst verantwortlich.
d)  Das Anlegen von Wegen aus geschüttetem Beton ist nicht gestattet.
e)  Die  Installation  einer  Solarstromanlage  wurde  durch  die  Stadt  Freising  unter folgenden Auflagen genehmigt:

  • - maximal 3 Panelle mit einer Gesamtfläche von 1,2 qm.
  • - Installation durch einen autorisierten Fachbetrieb
  • - Installation  auf  dem  Dach  der  Laube  (Grenze  Firsthöhe),  der  Pergola (obere Kante Firsthöhe der Laube) oder freistehend (Gesamthöhe max. 1,5 m).

Vor der Errichtung der Solarstromanlage ist ein Antrag an den Verein zu stellen.

Dem  Antrag  ist  ein  Plan  mit  dem  Aufstellungsort  beizufügen.  Mit  dem  Aufbau der  Solarstromanlage  darf  erst  nach  Genehmigung  des  Antrages  begonnen werden. Antragsformulare sind beim 1. Vorstand erhältlich.
Bei  Pächterwechsel  ist  die  Solarstromanlage  nicht  Bestandteil  der  Garten-Bewertung.  Sie  ist  bei  Pächterwechsel  durch  den  weichenden  Pächter  auf  seine Kosten zu entfernen sofern der nachfolgende Pächter diese nicht übernimmt, bzw. keinen genehmigten Antrag auf Übernahme der bestehenden Solarstromanlage an
den Verein gestellt hat.
Eine  formlose  Übernahme  der  durch  den  weichenden  Pächter  erstellten Solarstromanlage  durch  den  neuen  Pächter  durch  freie  Vereinbarung  ist unzulässig.  

9.  Gehölze

a)  Gehölze (Bäume und Sträucher), die in ausgewachsenem Zustand eine Höhe von mehr als 4,00 m erreichen können, dürfen nicht gepflanzt werden. Ausgenommen hiervon sind Gehölze die der gärtnerischen Nutzung dienen. Es ist dabei darauf zu achten, dass  nur  kleinkronige  Obstbäume  gepflanzt  werden. Vom Vorstand können  im  Hinblick  auf  die  Besonderheiten  des  Einzelfalls  (z.B.  wenn  der Schattenwurf  überwiegend  Gemeinschaftsflächen  trifft)  Ausnahmen  zugelassen werden.
b)  Nadelgehölze  (Koniferen)  und  Zypressengewächse  der  Gattung  Thuja (Lebensbaum) sind verboten.
c)  Die  gesetzlichen  Abstandsvorschriften  für  Pflanzungen  nach  dem  Bayerischen Nachbarschaftsrecht sind bezüglich des Kleingartens so zu beachten, als wenn es ein  selbständiges  Grundstück  wäre.  Demnach  sind  Bäume  und  Sträucher  bis  zu einer  Höhe  von  2,0  m  mindestens  0,5  m  von  der  Grenze  entfernt,  Bäume  und Sträucher von mehr als 2,0 m Höhe mindestens 2,0 m von der Grenze entfernt zu pflanzen. Der Abstand ist von der Mitte des Stammes, bei Sträuchern und Hecken von  der  Mitte  des  am  nächsten  zur   Grenze  stehenden  Triebes  zu  messen. Maßgeblich  dabei  ist  immer  die  Stelle,  an  der  der  Stamm  oder  Trieb  aus  dem Boden tritt.
d)  Geschnittene Hecken sind als Grenzbepflanzung zulässig.    
e)  Obstspaliere können als Grenzbepflanzung angelegt werden.

10. Einfriedungen und Grenzeinrichtungen

a)  Sind an den Gartengrenzen gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen (Einfriedungen)  in  Form  von  Pflanzungen,  Mauern,  Zäunen,  Gartentüren  etc. vorhanden,  so  dürfen  an  diesen  keine  Veränderungen  vorgenommen  werden.
Hierzu  zählen  insbesondere:  der  Einbau  von  eigenen  Eingangstüren,  eine Veränderung der Materialien, der Anstrichfarbe etc.
b)  Grüne Maschendrahtzäune mit einer Höhe bis 0,8 m sind als Grenzeinrichtung an den Gartengrenzen zugelassen.
c)  Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen an den Gartengrenzen oder in  der  Gartenparzelle,  z.B.  durch  Mauern  oder  Holzelemente  etc.,  ist  nicht gestattet.
d)  Geschnittene  Hecken  an  Gartengrenzen  als  Grenzeinrichtung  dürfen  zwischen den  Gartenparzellen  eine  Höhe  von  1,1  m,  zu  den  Haupt-  und  Stichwegen  eine Höhe von 1,5 m und zu den Außengrenzen der Kleingartenanlage eine Höhe von 2,0 m nicht überschreiten. Heckenbögen über Eingangstüren sind erlaubt.

11. Pflanzenschutz

a)  Der  Pflanzenschutz  in  der  Anlage  und  in  den  Gärten  richtet  sich  nach  den Prinzipien  des  integrierten  Pflanzenschutzes.  Der  integrierte  Pflanzenschutz  ist eine  Kombination  von  Verfahren,  bei  denen  unter  vorrangiger  Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer  Maßnahmen  die  Anwendung  chemischer  Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird.
b)  Maßgeblich  für  jede  Art  von  Pflanzenschutzmaßnahmen  ist  dabei  das Pflanzenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
c)  Es  dürfen  demnach  nur  noch  Mittel  eingesetzt  werden,  die  mit  dem  Vermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ versehen sind.
d)  Zugelassene  Pflanzenschutzmittel  dürfen  weiterhin  nur  noch  gegen  die  auf  der Gebrauchsanweisung  genannten  Schaderreger  und  in  den  genannten  Kulturen eingesetzt werden (Indikationszulassung).
e)  Die  Anwendungsbestimmungen  in  der  Gebrauchsanweisung  müssen  sorgfältig beachtet werden.
f)  Alte,  vormals  zugelassene  Pflanzenschutzmittel,  die  nach  dem  neuen Pflanzenschutzgesetz nicht mehr zugelassen sind, dürfen nicht mehr ausgebracht werden. Sie sind als Sondermüll zu entsorgen.
g)  Der  Einsatz  von  bienengefährdenden  Pflanzenbehandlungsmitteln  nach  der Bienenschutzverordnung und des Pflanzenschutzgesetzes ist nicht gestattet.
h)  Für  außergewöhnliche  bzw.  flächenhaft  auftretende  Schadensereignisse,  die  mit den  zugelassenen  Mitteln  nicht  bekämpft  werden  können,  kann  vom  Verpächter eine behördliche Genehmigung bei  den zuständigen  Behörden eingeholt  werden.
Die  Auflagen  und  Bestimmungen  einer  solchen  Ausnahmegenehmigung  sind sorgfältig einzuhalten.
i)  Bei  der  Verwendung  von  zugelassenen  Pflanzenschutzmitteln  sind  die Empfehlungen der Fachberatung zu beachten.
j)  Das  Ausbringen  von  Pflanzenjauchen  und  ähnlichen  Pflanzenstärkungsmitteln, die  geruchsbelästigend  sind,  ist  an  Sonn-  und  Feiertagen  sowie  bei  heißer Witterung nicht gestattet.
k)  Regelungen    und  Neuerungen  die  über  diesen  Oberpunkt  11.  Pflanzenschutz hinausgehen und für den Kleingartenverein Freising e.V. bindend sind, werden in der Anlage 2 zur Gartenordnung bekanntgegeben und sind in der jeweils gültigen Fassung von allen Pächtern einzuhalten.  

12. Bodenpflege und Bodenschutz

a)  Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen nur zur Pflanzenzucht in Töpfen oder Frühbeetkästen verwendet werden.
b)  Biologische Aktivität und nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens müssen durch geeignete  Bodenpflege  erhalten  werden.  Die  Gartenparzellen  sind  so  zu bewirtschaften und zu nutzen, dass schädliche Auswirkungen für den Boden nicht eintreten.
c)  Der Einsatz von Klärschlamm oder klärschlammartigen Produkten ist wegen der darin enthalten Schadstoffe verboten.
d)  Der Wasserhaushalt darf bei der Bewirtschaftung des Gartens nicht beeinträchtigt werden. Zum Wasserhaushalt  zählen  insbesondere  der  Grundwasserhaushalt sowie oberirdische Fließ- und Stillgewässer, die an die Kleingartenanlage bzw. an den Garten grenzen, oder sich in der Nähe befinden.
e)  Beim  Umgang  mit  Boden-  und  Trinkwassergefährdenden  Stoffen  (Treibstoffe, Öle,  Farben,  Lacke  und  Lösungsmitteln  etc.)  ist  größte  Vorsicht  einzuhalten.
Diese Stoffe dürfen auf keinen Fall in den Boden gelangen.
f)  Das  Ausbringen  von  Streusalz  ist  in  der  gesamten  Kleingartenanlage  nicht gestattet.

13. Abfallbeseitigung und Düngung

a)  Es  dürfen  im  Kleingarten  keine  Abfälle,  die  nicht  aus  dem  Garten  stammen, gelagert oder verwertet werden.
b)  Es  dürfen  im  Kleingarten  keine  nicht  der  kleingärtnerischen  Nutzung  dienende Gerätschaften,  Gegenstände  oder  Materialien  insbesondere  keine  gefährlichen Stoffe gelagert oder verwendet werden (vgl. Punkt 12 e).
c)  Ein Abfallsammelplatz steht in der Kleingartenanlage nicht zur Verfügung. In den Gartenparzellen anfallende nicht verrottbare Abfälle sind durch den Pächter selbst zu entsorgen.
d)  Das Abbrennen von Abfällen in den Gärten und im gesamten Anlagenbereich ist nicht zulässig.
e)  Verrottbare  Abfälle  sind  im  Garten  des  Pächters  auf  einem  Komposthaufen  zu kompostieren.
f)  Der  Kompost  ist  soweit als  möglich  zur  Düngung  und  Bodenpflege  des  Gartens zu verwenden.
g)  Soweit  eine  Kompostierung  von  Gartenabfällen  im  Garten  oder  in  der  Anlage nicht möglich ist, hat der Pächter für eine einwandfreie Beseitigung selbst Sorge zu tragen.
h)  Papier,  Lebensmittel-  oder  Speisereste  sowie  Materialreste  dürfen  in  der Kleingartenanlage nicht herumliegen. Diese sind vom Pächter selbst zu entsorgen.

14. Tier- und Umweltschutz

a)  Während  der  Brutzeit  der  Vögel  hat  der  Schnitt  der  Hecken  und  Sträucher  zu unterbleiben.
b)  Die  Pächter  sollen  Nistgelegenheiten  sowie  Futterplätze  und  Tränken  für  Vögel, Säugetiere und  nützliche Insekten schaffen.
c)  Das  Aufstellen  von  Bienenständen  ist  nach  vorheriger  Genehmigung  durch  den Vorstand gestattet.

15. Tierhaltung

a)  Tierhaltung  oder  Kleintierzucht  ist  in  der  gesamten  Kleingartenanlage  nicht gestattet.
b)  Werden Haustiere (Hunde, Katzen, Vögel etc.) in den Garten mitgebracht, so hat der Pächter des Gartens dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird.
c)  Hunde  sind  in  der  Kleingartenanlage  an  der  Leine  zu  führen  und  von den Spielplätzen  fernzuhalten. Verunreinigungen  an  den  Wegen  sind  von  den jeweiligen Tierhaltern unverzüglich zu beseitigen.

16. Wasserversorgung

a)  Die  Absperrung  der  Hauptwasserleitung  erfolgt  spätestens  am  31.10.  durch  den Vorstand  oder  einer  beauftragten  Person.  Die  für  die  Entleerung  und  Entlüftung der  Wasserleitung  erforderlichen  Maßnahmen  durch  den  Pächter,  sind  nach
Anweisung  des  Vorstandes  oder  einer  beauftragten  Person  auszuführen.  Für Schäden,  die  aufgrund  schuldhafter  Verletzung  dieser  Anweisung  entstehen, haftet der Pächter.
b)  Die Verlegung der Wasserzapfstelle ist nicht gestattet.
c)  Das  Anlegen von Schlagbrunnen zur Versorgung der Gartenparzelle mit  Wasser ist nicht gestattet.

17. Verkehr

a)  Das Anfahren von schweren Lasten zu seinem Garten ist dem Pächter außerhalb der  Zeit  des  Frostaufbruchs  mit  Zustimmung  des  Vorstandes  gestattet.  Beim genehmigten  Befahren  der  Anlage  sind  die  dafür  vorgesehenen  Wege  im
Schritttempo  zu  befahren.  Die  Zufahrtstore  sind  unmittelbar  nach  dem  Befahren bzw. dem Verlassen der Kleingartenanlage zu schließen und abzusperren.
b)  Nach Beendigung des  Be- bzw. Entladevorgangs sind die Fahrzeuge unmittelbar wieder  aus  der  Kleingartenanlage  zu  entfernen  und  auf  den  vorgesehenen Parkplätzen außerhalb der Kleingartenanlage abzustellen.
c)  Die  Kleingartenanlage  und  die  Anlagenwege  sind  öffentlich  zugänglich.  Die Zugangstüren  sind  deshalb  während  der  festgesetzten  Öffnungszeiten  zu  öffnen und am Magnet einzurasten.
d)  Das  Abstellen,  Reparieren  und  Waschen  von  Kraftfahrzeugen,  Wohnwagen  und Anhängern ist in der gesamten Kleingartenanlage nicht gestattet.
e)  Das    Parken  von  Kraftfahrzeugen  ist  nur  auf  den  ausgewiesenen  Parkplätzen außerhalb der Kleingartenanlage gestattet.
f)  Das Radfahren ist nur auf den Hauptwegen der Kleingartenanlage gestattet.

18. Ruhe und Ordnung

a)  Verordnungen  der  Kommune  hinsichtlich  der  Ausübung  lärmerzeugender  oder ruhestörender  Tätigkeiten  und  insbesondere  die  zeitliche  Beschränkung ruhestörender  Haus-  und  Gartenarbeiten  gelten  für  die  Kleingartenanlage  in  der jeweils gültigen Fassung.
b)  Während des Aufenthalts in der Kleingartenanlage ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden.  Besondere  Ruhe  ist  zu  bewahren:  Täglich  zwischen  12  Uhr  und  14 Uhr, am Abend ab 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
c)  Gartengeräte  mit  Verbrennungsmotoren  (Rasenmäher,  Häcksler  sowie Stromaggregate etc.) sind nicht gestattet. Ausgenommen von diesem Verbot sind motorbetriebene  Gartengeräte die zur Durchführung der Gemeinschaftsarbeit benötigt  werden. Das Rasenmähen  oder  die  Benützung  von  lärmerzeugenden Gartengeräten ist täglich zwischen 12 Uhr und 14 Uhr, am Abend ab 19 Uhr, am Samstag ab 12 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht gestattet.
d)  Die  Lautstärke  von  Rundfunk-,  Fernseh-  und  Phonogeräten  ist  so  abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.
e)  Der  Pächter  ist  verpflichtet,  seine  Familienmitglieder  und  Besucher  zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit anzuhalten.
f)  Der  Gebrauch  von  Schusswaffen  jeglicher  Art  ist  im  Kleingarten  und  in  der gesamten Kleingartenanlage verboten.


19.  Bewertung bei Pächterwechsel

a)  Im Falle der freiwilligen Aufgabe oder Kündigung des Gartens, ist von dem durch den  Verpächter  bestimmten  Pachtnachfolger  ein  Ablösebetrag  für  die  dem bisherigen  Pächter  gehörenden  Gartenanlagen  an  den  weichenden  Pächter  zu entrichten.  Für  die  Ermittlung  des  Ablösebetrages  gelten  für  beide  Seiten verbindlich  die  Bewertungsrichtlinien  des  Landesverbandes  Bayerischer Kleingärtner.
b)  Kommt zwischen dem  Vor-  und Nachpächter über die Höhe des Ablösebetrages nach  a)  keine  Einigung  zustande,  so  ist  der  Ablösebetrag  durch  einen Sachverständigen  für  das  Kleingartenwesen  zu  ermitteln.  Die  Kosten  trägt  der Auftraggeber.  Das  Gutachten  des  Sachverständigen  ist  für  beide  Seiten verbindlich.
c)  Der  zu  zahlende  Ablösebetrag  wird  bei  Übergabe  des  Kleingartens  an  den Pachtnachfolger fällig.
d)  Kann der Kleingarten nach Kündigung des Unterpachtvertrages wegen der Höhe der  Ablösesumme  für  Anlagen  und  Anpflanzungen  nicht  weiter  verpachtet werden, ist der Pächter nach Aufforderung durch den Verpächter verpflichtet, die Anlagen  und  Anpflanzungen  zu  entfernen  oder  gegen  eine  geringere  ortsüblich erzielbare Ablösesumme zu überlassen. Kommt der Pächter dieser Aufforderung des  Verpächters  nicht  nach,  hat  er  vom  Zeitpunkt  der  Aufforderung  eine Nutzungsentschädigung  in  Höhe  des  Kleingartenpachtzinses  zu  leisten  und  den Pachtgarten gemäß Punkt 5 der Gartenordnung bis zur Neuverpachtung weiterhin zu bewirtschaften.
e)  Nach dieser Gartenordnung oder des Pachtvertrages unzulässig erstellte bauliche Anlagen (gemauerte Kamine, Gewächshäuser etc.) oder unzulässige Anpflanzungen  werden  bei  Pächterwechsel  nicht  mit  bewertet  und  sind  auf Kosten des weichenden Pächters aus dem Kleingarten zu entfernen.  

20. Hausrecht, Aufsicht und Verwaltung

a)  Der  Verpächter  sowie  seine  Beauftragten  sind  berechtigt,  nach  vorheriger Ankündigung  auch  in  Abwesenheit  des  Pächters  die  Gartenparzelle  inkl.  aller Anlagen  zwecks  Überprüfung  der  Einhaltung  der  Pachtbestimmungen  und  der Gartenordnung  durch  den  Pächter  zu  besichtigen.  Ihren  Weisungen  hat  der Pächter fristgemäß zu entsprechen.
b)  Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger  Nutzung des  Kleingartens,  ist  der  Pächter  zur  unverzüglichen  Wiederherstellung  des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.
c)  Der  Verpächter  ist  berechtigt,  Familienmitgliedern  und  Besuchern  des  Pächters, die  trotz  Abmahnung  gegen  die  Gartenordnung  oder  die  guten  Sitten  verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlage zu untersagen.
d)  Diebstähle,  Beschädigungen  und  Schadensfälle  sind  unverzüglich  dem  Vorstand des Kleingartenvereins zu melden.
e)  Die Beschlüsse, Anordnungen etc. an den Anschlagtafeln, in Rundschreiben und im  Verbandsorgan  sind  für  alle  Pächter  und  Mitglieder  des  Kleingartenvereins verbindlich.  Für  die  Entgegennahme  von  Beschwerden,  Anregungen,  Wünschen und alle Vereins- oder  Kleingartenfragen haben sich alle Pächter und Mitglieder an den Vorstand des Kleingartenvereins zu wenden.
f)  Von  den  Dienststellen  der  Stadt  Freising  werden  keine  unmittelbaren Verhandlungen  mit  den  Mitgliedern  oder  Pächtern  des  Kleingartenvereins Freising e.V. geführt.

21. Verstöße gegen die Gartenordnung

Bei  Verstößen  gegen  die  Gartenordnung  des  Kleingartenvereins  Freising  e.V. kann  auf  Beschluss  des  Vorstandes  eine  Geldbuße  bis  50,--  €  verhängt  werden, wenn nicht nach Lage der Dinge die Kündigung des Pächters in Betracht kommt.

22. Änderungen

a)  Über  Änderungen  oder  in  allen  in  dieser  Gartenordnung  nicht  geregelten  Fällen entscheidet der Verpächter im Einvernehmen mit dem Grundstückeigentümer.
b)  Änderungen oder Ergänzungen der Gartenordnung bedürfen der Schriftform.
c)  Die  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Gartenordnung  genehmigten  Bauvorhaben behalten  ihre  Gültigkeit.  Bei  einem  Pächterwechsel  sind  jedoch  dann  die Richtlinien der jeweils gültigen Gartenordnung maßgebend.

23. Inkrafttreten


Diese  Gartenordnung  ist  durch  die  Mitgliederversammlung  am  19.11.2004  beschlossen  worden  und  tritt  anstelle  der  vorher  gültigen  Gartenordnung  und deren Anlagen mit sofortiger Wirkung in Kraft.
In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche und andere behördlicherseits  erlassene  Vorschriften  bleiben  von  den  Regelungen  unberührt.
Für  den  Freundeskreis  der  Rollstuhlfahrer  erlaubt  der  Pachtvertrag  vom  April 1990 Sonderregelungen.

 

Freising, 19. November 2004

 

Wolfgang Sturde

1. Vorsitzender