Gartenordnung des Kleingartenvereins Freising e.V.
in der Fassung vom 19. November 2004
1. Allgemeines
a) Kleingartenanlagen sind Bestandteile des öffentlichen Grüns.
b) Diese Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages und für jeden Unterpächter bindend.
c) Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung auf dem durch einen Zwischenpachtvertrag seitens der Stadt Freising und dem Kleingartenverein Freising e.V. überlassenen Grundstück. Die in der Gartenordnung enthaltenen Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und des Zwischenpachtvertrages.
d) Mit der Gartenordnung werden Verpflichtungen, die der Kleingartenverein Freising e.V. in seiner Eigenschaft als Zwischenpächter übernommen hat, an die Vereinsmitglieder als Unterpächter weitergegeben.
e) Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter bzw. Zwischenpächter (im Folgenden wird der Zwischenpächter immer als Verpächter bezeichnet) zur Kündigung des Pachtverhältnisses mit dem Unterpächter (im Folgenden wird der Unterpächter immer als Pächter bezeichnet) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
f) Der Pächter ist verpflichtet, seine Familienmitglieder und Besucher zur Einhaltung dieser Gartenordnung anzuhalten.
2. Kleingärtnerische Nutzung
a) Der durch den Pachtvertrag den Pächtern überlassene Kleingarten dient ausschließlich der in § 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelten kleingärtnerischen Nutzung.
b) Gemäß § 1 BKleingG ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Kleingärtner zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Beide Merkmale sind also zur Begriffserfüllung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich. Die Gestaltung des Kleingartens muss diesen beiden Begriffsmerkmalen entsprechen.
c) Zur nicht erwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung zählen: die Erzeugung von Obst und Gemüse, das Ziehen von Zierpflanzen (Stauden, Ziergehölze ohne Koniferen, Sommerblumen) sowie Heil- und Gewürzpflanzen (Kräutern).
d) Zur Erholungsnutzung zählen: die Gartenlaube, An- und Nebenbauten, Rasenflächen, sonstige bauliche Anlagen und Nebenanlagen wie Pergolen, Sichtschutzwände, Wasserbecken, Wege, Plätze etc.
e) Für die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und die Erholungsnutzung werden folgende Prozentsätze festgelegt: gärtnerische Nutzung mehr als 50 %, dabei Obst- und Gemüsebau mehr als 25%, Erholung weniger als 50 %.
f) Die einzelnen Kulturen, sowohl beim Obst- als auch beim Gemüseanbau, sollen keine Monokulturen sein.
3. Pflege und Instandhaltung der Anlagen
a) Die Pächter einer Kleingartenparzelle sollen gemeinschaftlich vertrauensvoll zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß nach Maßgabe des Pachtvertrages und dieser Gartenordnung bewirtschaften.
b) Die Pächter sind für den ordnungsgemäßen Zustand der gesamten Kleingartenanlage nach Maßgabe des Pachtvertrags und dieser Gartenordnung verantwortlich. Jeder Pächter hat zur Sauberkeit und Pflege der Wege, der Grünflächen und der sonstigen gemeinschaftlichen Einrichtungen im Anlagenbereich mit beizutragen (siehe auch Punkt 4, Gemeinschaftsarbeit).
c) Die an den Kleingärten angrenzenden Außenränder zu den Parzellenwegen (Stichwegen) sind durch den Pächter zu pflegen und in gutem Zustand zu halten.
d) Dem Verpächter gehörende gemeinschaftliche Einrichtungen und Gerätschaften der Kleingartenanlage sowie dem Verpächter gehörender Baum- und Strauchbestand und gemeinschaftlich zu nutzende Rasenflächen sind schonend und pfleglich zu behandeln.
e) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelnen Kleingärtnern zugewiesenen Obstbäume sind von diesen zu pflegen. Diese haben auch das Recht das Obst zu ernten.
f) Eingriffe in den gesamten dem Verpächter gehörenden Baum- und Strauchbestand sind nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig.
g) Aus dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde oder andere Bodenbestandteile entnommen, noch dauerhafte Veränderungen - wie zum Beispiel größere Auffüllungen des Geländes vorgenommen werden.
4. Gemeinschaftsarbeit
a) Die Gemeinschaftsarbeit dient zur Errichtung, Erhaltung und Pflege von Gemeinschaftsanlagen im Bereich der Kleingartenanlage.
b) Die Gemeinschaftsarbeit wird in Art und Umfang vom Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
c) Gemeinschaftsarbeit ist für jeden Pächter Pflicht. Jeder Pächter verpflichtet sich, den Weisungen des Vorstands zu gemeinsamen Arbeiten an Gemeinschaftseinrichtungen im Bereich der Kleingartenanlage Folge zu leisten.
d) Wird Gemeinschaftsarbeit nicht geleistet, muss ein entsprechender finanzieller Ausgleich geleistet werden. Die Höhe des Stundensatzes für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.
e) Bei Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder mehrmaligem unentschuldigten Fehlen sowie Nichtbezahlung des festgesetzten Betrages gilt Punkt 21 der Gartenordnung (Verstöße gegen die Gartenordnung).
f) Die genaue Abwicklung der Gemeinschaftsarbeit regelt die Anlage 1, zur Gartenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5. Bewirtschaftung und Pflege der Gartenparzelle
a) Der Kleingarten ist vom Pächter nach den Auflagen und Anweisungen des Verpächters und dieser Gartenordnung selbst anzulegen, zu unterhalten, zu pflegen und in sauberem sowie ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
b) Unter einer Bewirtschaftung nach diesen Richtlinien ist die kleingärtnerische Nutzung gemäß Punkt 2 der Gartenordnung und die Unterhaltung der Parzelle in einem zur kleingärtnerischen Nutzung geeigneten Zustand zu verstehen.
c) Die Nutzung des Gartens zu Wohnzwecken ist verboten. d) Eine Weiterverpachtung sowie die Überlassung des Kleingartens an Dritte ist verboten.
e) Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darf im Garten- und Anlagenbereich nicht ausgeübt werden. Das Anbringen von Vorrichtungen und Aufschriften zu Werbezwecken sowie Automaten und Antennen und der gewerbsmäßige Handel
mit Getränken, Tabak- und Süßwaren, Zeitschriften, Sämereien, Pflanzen, Düngemitteln, Bäumen und Sträuchern etc. ist nicht gestattet.
f) Kann ein Pächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen vorübergehend seinen Garten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters einen Betreuer einsetzen. Die Genehmigung muss jährlich
erneuert werden. Die Abwesenheit wegen Urlaub oder Krankheit sind davon ausgenommen.
6. Gartenlaube
a) Für das Errichten von Gartenlauben gelten die maßgebenden Bestimmungen im Bundeskleingartengesetz, dem Bebauungsplan sowie dem sonstigen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
b) Die von der zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigten Typenpläne gemäß der Anlage zum Pachtvertrag sind einzuhalten.
c) In den Gartenparzellen ist mit Ausnahme von Gartenhäusern entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes (siehe Anlage zum Pachtvertrag), die Errichtung von Bauten aller Art, auch solcher, die baurechtlich weder anzeige- noch genehmigungspflichtig sind, verboten.
d) Das Unterkellern sowie An- oder Umbauten oder eine Aufstockung der Gartenlaube sind verboten.
e) Eine Ausstattung der Gartenlaube mit Kaminen oder offenen Feuerstellen ist verboten.
f) Eine einfache Innenausstattung der Gartenlaube (Wand-, Deckenverkleidung und Bodenbelag) ist zulässig.
g) Terrassen, ein überdachter Freisitz (max. 5 qm) sowie Windschutzblenden und Pergolen einfachster Art sind zulässig. Diese Bauvorhaben bedürfen jedoch der vorherigen Genehmigung des Verpächters.
h) Das ständige Bewohnen der Gartenlaube sowie deren Überlassung an Dritte sind nicht erlaubt. Übernachtungen sollten auf gelegentliche Aufenthalte beschränkt werden.
7. Ver- und Entsorgung der Gartenlaube
a) Der Anschluss der Gartenlaube an das Stromversorgungsnetz, an das Fernmeldenetz, an das Gasversorgungsnetz, an die Fernheizung, an die Wasserversorgung und an die Abwasserkanalisation ist nicht zulässig.
b) Die Ausstattung der Gartenlaube mit Toiletten jeglicher Art ist nicht gestattet. Es sind die im Gemeinschaftshaus vorhandenen Toiletten zu benützen. Auf Antrag kann in begründeten Fällen, z.B. Krankheit, das Aufstellen eines Trockenklosetts genehmigt werden.
c) Die Ausstattung der Gartenlaube mit einer Solarstromanlage zum Zwecke der Gewinnung von Arbeitsstrom bedarf der Genehmigung durch den Verpächter. Die Bestimmungen der Ziffer 8 e der Gartenordnung sind dabei zu beachten.
d) Die Ausstattung der Gartenlaube oder der Gartenparzelle mit Windrädern zur Versorgung der Gartenlaube ist nicht gestattet.
e) Sichtbare Funk- und Fernsehantennen sowie Parabolantennen dürfen in der Gartenparzelle nicht errichtet werden.
8. Sonstige bauliche Anlagen
a) Unzulässig ist das Anlegen oder Errichten von Holzlegen, Kleintierställen, Holzschuppen, Gewächshäusern, Unterstelldächern, Garagen, festen Feuerstellen mit Kaminen und Windrädern.
b) Unzulässig ist das Aufstellen von Schwimmbecken und Zelten in der gesamten Kleingartenanlage. Das zeitweise Aufstellen von Plastikschwimmbecken bis zu einer Fläche von 2 qm sowie das zeitweise Aufstellen von Zelten für Kinder in den Gartenparzellen ist gestattet.
c) Zulässig ist das Errichten von Zier- und Wasserpflanzenteichen bis zu einer Fläche von 2 qm und einer Tiefe bis 50 cm. Bei Anlage eines Teiches sind entweder Lehm- Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden. Diese Bauvorhaben bedürfen jedoch der vorherigen Genehmigung durch den Verpächter. Vor Erteilung dieser Genehmigung darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht. Wird durch den Pächter ein Zier- oder Wasserpflanzenteich angelegt, so obliegt die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die vor allem für Kleinkinder von dem Gartenteich ausgehenden Gefahren, ausschließlich dem Pächter. Ein Entschädigungsanspruch durch den Verpächter besteht nicht. Er ist für eine ordnungsgemäße Absicherung der Gartenparzelle bzw. des Gartenteiches und für einen ausreichenden Versicherungsschutz zur Abdeckung von Schadensfällen selbst verantwortlich.
d) Das Anlegen von Wegen aus geschüttetem Beton ist nicht gestattet.
e) Die Installation einer Solarstromanlage wurde durch die Stadt Freising unter folgenden Auflagen genehmigt:
- - maximal 3 Panelle mit einer Gesamtfläche von 1,2 qm.
- - Installation durch einen autorisierten Fachbetrieb
- - Installation auf dem Dach der Laube (Grenze Firsthöhe), der Pergola (obere Kante Firsthöhe der Laube) oder freistehend (Gesamthöhe max. 1,5 m).
Vor der Errichtung der Solarstromanlage ist ein Antrag an den Verein zu stellen.
Dem Antrag ist ein Plan mit dem Aufstellungsort beizufügen. Mit dem Aufbau der Solarstromanlage darf erst nach Genehmigung des Antrages begonnen werden. Antragsformulare sind beim 1. Vorstand erhältlich.
Bei Pächterwechsel ist die Solarstromanlage nicht Bestandteil der Garten-Bewertung. Sie ist bei Pächterwechsel durch den weichenden Pächter auf seine Kosten zu entfernen sofern der nachfolgende Pächter diese nicht übernimmt, bzw. keinen genehmigten Antrag auf Übernahme der bestehenden Solarstromanlage an
den Verein gestellt hat.
Eine formlose Übernahme der durch den weichenden Pächter erstellten Solarstromanlage durch den neuen Pächter durch freie Vereinbarung ist unzulässig.
9. Gehölze
a) Gehölze (Bäume und Sträucher), die in ausgewachsenem Zustand eine Höhe von mehr als 4,00 m erreichen können, dürfen nicht gepflanzt werden. Ausgenommen hiervon sind Gehölze die der gärtnerischen Nutzung dienen. Es ist dabei darauf zu achten, dass nur kleinkronige Obstbäume gepflanzt werden. Vom Vorstand können im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls (z.B. wenn der Schattenwurf überwiegend Gemeinschaftsflächen trifft) Ausnahmen zugelassen werden.
b) Nadelgehölze (Koniferen) und Zypressengewächse der Gattung Thuja (Lebensbaum) sind verboten.
c) Die gesetzlichen Abstandsvorschriften für Pflanzungen nach dem Bayerischen Nachbarschaftsrecht sind bezüglich des Kleingartens so zu beachten, als wenn es ein selbständiges Grundstück wäre. Demnach sind Bäume und Sträucher bis zu einer Höhe von 2,0 m mindestens 0,5 m von der Grenze entfernt, Bäume und Sträucher von mehr als 2,0 m Höhe mindestens 2,0 m von der Grenze entfernt zu pflanzen. Der Abstand ist von der Mitte des Stammes, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten zur Grenze stehenden Triebes zu messen. Maßgeblich dabei ist immer die Stelle, an der der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt.
d) Geschnittene Hecken sind als Grenzbepflanzung zulässig.
e) Obstspaliere können als Grenzbepflanzung angelegt werden.
10. Einfriedungen und Grenzeinrichtungen
a) Sind an den Gartengrenzen gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen (Einfriedungen) in Form von Pflanzungen, Mauern, Zäunen, Gartentüren etc. vorhanden, so dürfen an diesen keine Veränderungen vorgenommen werden.
Hierzu zählen insbesondere: der Einbau von eigenen Eingangstüren, eine Veränderung der Materialien, der Anstrichfarbe etc.
b) Grüne Maschendrahtzäune mit einer Höhe bis 0,8 m sind als Grenzeinrichtung an den Gartengrenzen zugelassen.
c) Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen an den Gartengrenzen oder in der Gartenparzelle, z.B. durch Mauern oder Holzelemente etc., ist nicht gestattet.
d) Geschnittene Hecken an Gartengrenzen als Grenzeinrichtung dürfen zwischen den Gartenparzellen eine Höhe von 1,1 m, zu den Haupt- und Stichwegen eine Höhe von 1,5 m und zu den Außengrenzen der Kleingartenanlage eine Höhe von 2,0 m nicht überschreiten. Heckenbögen über Eingangstüren sind erlaubt.
11. Pflanzenschutz
a) Der Pflanzenschutz in der Anlage und in den Gärten richtet sich nach den Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes. Der integrierte Pflanzenschutz ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird.
b) Maßgeblich für jede Art von Pflanzenschutzmaßnahmen ist dabei das Pflanzenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
c) Es dürfen demnach nur noch Mittel eingesetzt werden, die mit dem Vermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ versehen sind.
d) Zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen weiterhin nur noch gegen die auf der Gebrauchsanweisung genannten Schaderreger und in den genannten Kulturen eingesetzt werden (Indikationszulassung).
e) Die Anwendungsbestimmungen in der Gebrauchsanweisung müssen sorgfältig beachtet werden.
f) Alte, vormals zugelassene Pflanzenschutzmittel, die nach dem neuen Pflanzenschutzgesetz nicht mehr zugelassen sind, dürfen nicht mehr ausgebracht werden. Sie sind als Sondermüll zu entsorgen.
g) Der Einsatz von bienengefährdenden Pflanzenbehandlungsmitteln nach der Bienenschutzverordnung und des Pflanzenschutzgesetzes ist nicht gestattet.
h) Für außergewöhnliche bzw. flächenhaft auftretende Schadensereignisse, die mit den zugelassenen Mitteln nicht bekämpft werden können, kann vom Verpächter eine behördliche Genehmigung bei den zuständigen Behörden eingeholt werden.
Die Auflagen und Bestimmungen einer solchen Ausnahmegenehmigung sind sorgfältig einzuhalten.
i) Bei der Verwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind die Empfehlungen der Fachberatung zu beachten.
j) Das Ausbringen von Pflanzenjauchen und ähnlichen Pflanzenstärkungsmitteln, die geruchsbelästigend sind, ist an Sonn- und Feiertagen sowie bei heißer Witterung nicht gestattet.
k) Regelungen und Neuerungen die über diesen Oberpunkt 11. Pflanzenschutz hinausgehen und für den Kleingartenverein Freising e.V. bindend sind, werden in der Anlage 2 zur Gartenordnung bekanntgegeben und sind in der jeweils gültigen Fassung von allen Pächtern einzuhalten.
12. Bodenpflege und Bodenschutz
a) Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen nur zur Pflanzenzucht in Töpfen oder Frühbeetkästen verwendet werden.
b) Biologische Aktivität und nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens müssen durch geeignete Bodenpflege erhalten werden. Die Gartenparzellen sind so zu bewirtschaften und zu nutzen, dass schädliche Auswirkungen für den Boden nicht eintreten.
c) Der Einsatz von Klärschlamm oder klärschlammartigen Produkten ist wegen der darin enthalten Schadstoffe verboten.
d) Der Wasserhaushalt darf bei der Bewirtschaftung des Gartens nicht beeinträchtigt werden. Zum Wasserhaushalt zählen insbesondere der Grundwasserhaushalt sowie oberirdische Fließ- und Stillgewässer, die an die Kleingartenanlage bzw. an den Garten grenzen, oder sich in der Nähe befinden.
e) Beim Umgang mit Boden- und Trinkwassergefährdenden Stoffen (Treibstoffe, Öle, Farben, Lacke und Lösungsmitteln etc.) ist größte Vorsicht einzuhalten.
Diese Stoffe dürfen auf keinen Fall in den Boden gelangen.
f) Das Ausbringen von Streusalz ist in der gesamten Kleingartenanlage nicht gestattet.
13. Abfallbeseitigung und Düngung
a) Es dürfen im Kleingarten keine Abfälle, die nicht aus dem Garten stammen, gelagert oder verwertet werden.
b) Es dürfen im Kleingarten keine nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienende Gerätschaften, Gegenstände oder Materialien insbesondere keine gefährlichen Stoffe gelagert oder verwendet werden (vgl. Punkt 12 e).
c) Ein Abfallsammelplatz steht in der Kleingartenanlage nicht zur Verfügung. In den Gartenparzellen anfallende nicht verrottbare Abfälle sind durch den Pächter selbst zu entsorgen.
d) Das Abbrennen von Abfällen in den Gärten und im gesamten Anlagenbereich ist nicht zulässig.
e) Verrottbare Abfälle sind im Garten des Pächters auf einem Komposthaufen zu kompostieren.
f) Der Kompost ist soweit als möglich zur Düngung und Bodenpflege des Gartens zu verwenden.
g) Soweit eine Kompostierung von Gartenabfällen im Garten oder in der Anlage nicht möglich ist, hat der Pächter für eine einwandfreie Beseitigung selbst Sorge zu tragen.
h) Papier, Lebensmittel- oder Speisereste sowie Materialreste dürfen in der Kleingartenanlage nicht herumliegen. Diese sind vom Pächter selbst zu entsorgen.
14. Tier- und Umweltschutz
a) Während der Brutzeit der Vögel hat der Schnitt der Hecken und Sträucher zu unterbleiben.
b) Die Pächter sollen Nistgelegenheiten sowie Futterplätze und Tränken für Vögel, Säugetiere und nützliche Insekten schaffen.
c) Das Aufstellen von Bienenständen ist nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand gestattet.
15. Tierhaltung
a) Tierhaltung oder Kleintierzucht ist in der gesamten Kleingartenanlage nicht gestattet.
b) Werden Haustiere (Hunde, Katzen, Vögel etc.) in den Garten mitgebracht, so hat der Pächter des Gartens dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird.
c) Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und von den Spielplätzen fernzuhalten. Verunreinigungen an den Wegen sind von den jeweiligen Tierhaltern unverzüglich zu beseitigen.
16. Wasserversorgung
a) Die Absperrung der Hauptwasserleitung erfolgt spätestens am 31.10. durch den Vorstand oder einer beauftragten Person. Die für die Entleerung und Entlüftung der Wasserleitung erforderlichen Maßnahmen durch den Pächter, sind nach
Anweisung des Vorstandes oder einer beauftragten Person auszuführen. Für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung dieser Anweisung entstehen, haftet der Pächter.
b) Die Verlegung der Wasserzapfstelle ist nicht gestattet.
c) Das Anlegen von Schlagbrunnen zur Versorgung der Gartenparzelle mit Wasser ist nicht gestattet.
17. Verkehr
a) Das Anfahren von schweren Lasten zu seinem Garten ist dem Pächter außerhalb der Zeit des Frostaufbruchs mit Zustimmung des Vorstandes gestattet. Beim genehmigten Befahren der Anlage sind die dafür vorgesehenen Wege im
Schritttempo zu befahren. Die Zufahrtstore sind unmittelbar nach dem Befahren bzw. dem Verlassen der Kleingartenanlage zu schließen und abzusperren.
b) Nach Beendigung des Be- bzw. Entladevorgangs sind die Fahrzeuge unmittelbar wieder aus der Kleingartenanlage zu entfernen und auf den vorgesehenen Parkplätzen außerhalb der Kleingartenanlage abzustellen.
c) Die Kleingartenanlage und die Anlagenwege sind öffentlich zugänglich. Die Zugangstüren sind deshalb während der festgesetzten Öffnungszeiten zu öffnen und am Magnet einzurasten.
d) Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Anhängern ist in der gesamten Kleingartenanlage nicht gestattet.
e) Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen außerhalb der Kleingartenanlage gestattet.
f) Das Radfahren ist nur auf den Hauptwegen der Kleingartenanlage gestattet.
18. Ruhe und Ordnung
a) Verordnungen der Kommune hinsichtlich der Ausübung lärmerzeugender oder ruhestörender Tätigkeiten und insbesondere die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten gelten für die Kleingartenanlage in der jeweils gültigen Fassung.
b) Während des Aufenthalts in der Kleingartenanlage ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden. Besondere Ruhe ist zu bewahren: Täglich zwischen 12 Uhr und 14 Uhr, am Abend ab 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
c) Gartengeräte mit Verbrennungsmotoren (Rasenmäher, Häcksler sowie Stromaggregate etc.) sind nicht gestattet. Ausgenommen von diesem Verbot sind motorbetriebene Gartengeräte die zur Durchführung der Gemeinschaftsarbeit benötigt werden. Das Rasenmähen oder die Benützung von lärmerzeugenden Gartengeräten ist täglich zwischen 12 Uhr und 14 Uhr, am Abend ab 19 Uhr, am Samstag ab 12 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht gestattet.
d) Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.
e) Der Pächter ist verpflichtet, seine Familienmitglieder und Besucher zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit anzuhalten.
f) Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der gesamten Kleingartenanlage verboten.
19. Bewertung bei Pächterwechsel
a) Im Falle der freiwilligen Aufgabe oder Kündigung des Gartens, ist von dem durch den Verpächter bestimmten Pachtnachfolger ein Ablösebetrag für die dem bisherigen Pächter gehörenden Gartenanlagen an den weichenden Pächter zu entrichten. Für die Ermittlung des Ablösebetrages gelten für beide Seiten verbindlich die Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner.
b) Kommt zwischen dem Vor- und Nachpächter über die Höhe des Ablösebetrages nach a) keine Einigung zustande, so ist der Ablösebetrag durch einen Sachverständigen für das Kleingartenwesen zu ermitteln. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Seiten verbindlich.
c) Der zu zahlende Ablösebetrag wird bei Übergabe des Kleingartens an den Pachtnachfolger fällig.
d) Kann der Kleingarten nach Kündigung des Unterpachtvertrages wegen der Höhe der Ablösesumme für Anlagen und Anpflanzungen nicht weiter verpachtet werden, ist der Pächter nach Aufforderung durch den Verpächter verpflichtet, die Anlagen und Anpflanzungen zu entfernen oder gegen eine geringere ortsüblich erzielbare Ablösesumme zu überlassen. Kommt der Pächter dieser Aufforderung des Verpächters nicht nach, hat er vom Zeitpunkt der Aufforderung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Kleingartenpachtzinses zu leisten und den Pachtgarten gemäß Punkt 5 der Gartenordnung bis zur Neuverpachtung weiterhin zu bewirtschaften.
e) Nach dieser Gartenordnung oder des Pachtvertrages unzulässig erstellte bauliche Anlagen (gemauerte Kamine, Gewächshäuser etc.) oder unzulässige Anpflanzungen werden bei Pächterwechsel nicht mit bewertet und sind auf Kosten des weichenden Pächters aus dem Kleingarten zu entfernen.
20. Hausrecht, Aufsicht und Verwaltung
a) Der Verpächter sowie seine Beauftragten sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auch in Abwesenheit des Pächters die Gartenparzelle inkl. aller Anlagen zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen und der Gartenordnung durch den Pächter zu besichtigen. Ihren Weisungen hat der Pächter fristgemäß zu entsprechen.
b) Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Kleingartens, ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.
c) Der Verpächter ist berechtigt, Familienmitgliedern und Besuchern des Pächters, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlage zu untersagen.
d) Diebstähle, Beschädigungen und Schadensfälle sind unverzüglich dem Vorstand des Kleingartenvereins zu melden.
e) Die Beschlüsse, Anordnungen etc. an den Anschlagtafeln, in Rundschreiben und im Verbandsorgan sind für alle Pächter und Mitglieder des Kleingartenvereins verbindlich. Für die Entgegennahme von Beschwerden, Anregungen, Wünschen und alle Vereins- oder Kleingartenfragen haben sich alle Pächter und Mitglieder an den Vorstand des Kleingartenvereins zu wenden.
f) Von den Dienststellen der Stadt Freising werden keine unmittelbaren Verhandlungen mit den Mitgliedern oder Pächtern des Kleingartenvereins Freising e.V. geführt.
21. Verstöße gegen die Gartenordnung
Bei Verstößen gegen die Gartenordnung des Kleingartenvereins Freising e.V. kann auf Beschluss des Vorstandes eine Geldbuße bis 50,-- € verhängt werden, wenn nicht nach Lage der Dinge die Kündigung des Pächters in Betracht kommt.
22. Änderungen
a) Über Änderungen oder in allen in dieser Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet der Verpächter im Einvernehmen mit dem Grundstückeigentümer.
b) Änderungen oder Ergänzungen der Gartenordnung bedürfen der Schriftform.
c) Die bis zum Inkrafttreten dieser Gartenordnung genehmigten Bauvorhaben behalten ihre Gültigkeit. Bei einem Pächterwechsel sind jedoch dann die Richtlinien der jeweils gültigen Gartenordnung maßgebend.
23. Inkrafttreten
Diese Gartenordnung ist durch die Mitgliederversammlung am 19.11.2004 beschlossen worden und tritt anstelle der vorher gültigen Gartenordnung und deren Anlagen mit sofortiger Wirkung in Kraft.
In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche und andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von den Regelungen unberührt.
Für den Freundeskreis der Rollstuhlfahrer erlaubt der Pachtvertrag vom April 1990 Sonderregelungen.
Freising, 19. November 2004
Wolfgang Sturde
1. Vorsitzender